In bestimmten Fällen haben Sie als Beschuldigter im Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass Ihnen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Diese Fälle sind gesetzlich
geregelt. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger ist dabei völlig unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen.
Theoretisch kann jeder Rechtsanwalt Ihre Pflichtverteidigung übernehmen. Sie sollten sich jedoch dringend an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der über die
Fachkenntnisse verfügt, die nötig sind, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie als
Pflichtverteidiger tätig werden.
Wie in allen Fällen, in denen der Beistand eines Strafverteidigers notwendig ist, ist es empfehlenswert, den Strafverteidiger so früh wie möglich
einzuschalten. Denn oft kann ein engagierter Strafverteidiger, der rechtzeitig eingeschaltet wird verhindern, dass es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Je eher der Verteidiger für Sie tätig werden kann, desto größer sind die Chancen, ein für Sie gutes Ergebnis zu erreichen.
Nehmen Sie also gerne mit uns Kontakt auf. Wir werden die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung für Sie prüfen und
gegebenenfalls den Antrag auf Beiordnung bei Gericht stellen.
Wie berechnen sich die Kosten der Pflichtverteidigung?
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Die Kosten der Pflichtverteidigung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klar geregelt. Anders als bei den Wahlverteidigungskosten sieht das Gesetz bei den Gebühren der
Pflichtverteidigung keinen Gebührenrahmen vor, sondern schreibt einen festen Gebührenbetrag fest.
Die Gebühren eines Pflichtverteidigers liegen ca. 20% unter den gesetzlichen Mittelgbühren eines Wahlverteidigers. Mögliche Kosten einer Pflichtverteidigung lassen sich nachfolgendem
Rechenbeispiel entnehmen:
Für eine Pflichtverteidigung an einem Verhandlungstermin eines amtsgerichtlichen Hauptverfahrens fällt zunächst eine Grundgebühr in Höhe von 160,-€ an. Dazu beträgt die Verfahrensgebühr für
den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht in Höhe von 132,-€ sowie die Terminsgebühr für die Wahrnehmung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Höhe von 220,-€ pro Verhandlungstag.
Hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,-€. Hieraus ergibt sich für die Beispielsrechnung eine Gesamtsumme von netto 532,- €. Hinzu kommt Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.
Bei Haft erhöhen sich die Gebühren geringfügig (Haftzuschläge). Im Hinblick auf die Kostenberechnung des Pflichtverteidigers ist zudem zu beachten, dass anders als im Falle der
Wahlverteidigung, eine Zusatzgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlungen anfällt, wenn diese länger als 5 Stunden dauert und eine erhöhte Zusatzgebühr, wenn die Hauptverhandlung länger als
8 Stunden dauert.
Konkrete Fragen zum Thema Kosten beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Becker gerne unverbindlich in einem Telefonat. Gebühren entstehen bei uns immer erst dann, wenn Sie ausdrücklich darauf
hingewiesen werden.
Sie haben weitere Fragen?
Sie suchen einen Pflichtverteidiger oder sind sich nicht sicher, ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Email: info(-at-)kanzlei-hd.de
Telefon: 06221/659 400