Pflichtverteidigung

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

In bestimmten Fällen haben Sie als Beschuldigter im Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass Ihnen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Diese Fälle sind gesetzlich geregelt. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger ist dabei völlig unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen.

 

Theoretisch kann jeder Rechtsanwalt Ihre Pflichtverteidigung übernehmen. Sie sollten sich jedoch dringend an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der über die Fachkenntnisse verfügt, die nötig sind, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie als Pflichtverteidiger tätig werden. 

 

Wie in allen Fällen, in denen der Beistand eines Strafverteidigers notwendig ist, ist es empfehlenswert, den Strafverteidiger so früh wie möglich einzuschalten. Denn oft kann ein engagierter Strafverteidiger, der rechtzeitig eingeschaltet wird verhindern, dass es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt.  Je eher der Verteidiger für Sie tätig werden kann, desto größer sind die Chancen, ein für Sie gutes Ergebnis zu erreichen.

 

Nehmen Sie also gerne mit uns Kontakt auf. Wir werden die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung für Sie prüfen und gegebenenfalls den Antrag auf Beiordnung bei Gericht stellen.

Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung

Allgemeines zur Pflichtverteidigung

Was ist ein Pflichtverteidiger?

+ _
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der in bestimmten Fällen vom Gericht als Verteidiger "beigeordnet" wird. Er ist nicht nur ein Anwalt für mittellose Bürger, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht davon abhängt, ob jemand bedürftig ist oder nicht. Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist also nicht von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängig. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers immer dann, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.


Wann liegt ein Fall der „Notwendigen Verteidigung“ vor?

+ _
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach den Regelungen des § 140 StPO vor, wenn:
  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen, also eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist, zur Last gelegt wird.
  • dem Beschuldigten ein Berufsverbot droht, beispielsweise weil die Straftat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes begangen wurde oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder dem Gewerbe verbundenen Pflichten begangen wurde.
  • der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befindet.
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
  • zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Durchführung eines Sicherungsverfahrens und wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung des Gerichts von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
Neben diesen eindeutigen Fällen kann ein Richter jedoch gem. § 140 Abs. 2 StPO auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen. Hierzu muss entweder die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Anlass bieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich hauptsächlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Wenn das Gericht davon ausgeht, dass dem Beschuldigten im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, so liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung in der Regel vor.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch vor, wenn der Angeklagte unfähig ist, sich selbst zu verteidigen. Dies kann von seinem Gesundheitszustand oder seinen geistigen Fähigkeiten abhängig sein. Aber auch bei einem Ausländer, der mangels ausreichender Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten hat, können möglicherweise die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung aus diesem Grund vorliegen.


Wann ist die Sach- oder Rechtslage "schwierig", sodass ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist?

+ _
Eine schwierige Sach- oder Rechtslage liegt beispielsweise vor, wenn in einem Verfahren zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind oder wenn Sachverständige schwierige Indizienbeweise bewerten sollen. Auch wenn die Frage im Raum steht, ob Beweise verwertet werden dürfen, wird eine schwierige Rechtslage angenommen.


Kann ich statt eines Pflichtverteidigers einen Wahlverteidiger beauftragen?

+ _
Ja! Beauftragt der Mandant einen Wahlverteidiger und kommt selbst für die Kosten auf, wird dem bisherigen Pflichtverteidiger das Mandat entzogen. Dieser Wahlverteidiger kann nun trotz der Notwendigkeit der Verteidigung jedoch nicht die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragen – dies würde dem unter besonderem Regelungsvorbehalt stehenden Austausch des Pflichtverteidigers gleichkommen. Wird der Wahlverteidiger nicht bezahlt oder legt aus anderen Gründen das Mandat nieder, so ist wieder der ursprüngliche Pflichtverteidiger beizuordnen. Um die Sicherung der Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten, kann ggf. auch eine Pflichtverteidigung vom Gericht als Sicherungspflichtverteidigung aufrechterhalten werden, auch wenn sich ein Wahlverteidiger meldet.


Gibt es auch im Jugendstrafrecht ein Recht auf einen Pflichtverteidiger?

+ _
Ja! Auch Jugendliche und Heranwachsende haben gemäß § 68 JGG einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hierbei gelten sogar geringere Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, sodass auch schon in weniger schwierigen oder schweren Fällen oft ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht hat das Gericht gem. § 74 JGG die Möglichkeit, auch bei einer Verurteilung des Jugendlichen die Verfahrens- und Pflichtverteidigerkosten der Landeskasse aufzuerlegen. Von dieser Möglichkeit wird relativ oft Gebrauch gemacht, so dass die Kosten des Pflichtverteidigers in der Regel im Nachhinein nicht vom Jugendlichen oder seinen Eltern zurückgefordert werden.


Zur Wahl des Pflichtverteidigers

Kann man sich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

+ _
Ja, Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Gemäß § 142 I StPO soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer Frist den Anwalt seines Vertrauens vorzuschlagen. Bevor also das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, erhält man die Aufforderung, selbst einen Anwalt zu benennen. Das Gericht muss dann den benannten Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen.
Sie sollten von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen. So können Sie entscheiden, wer Sie verteidigt.


Was passiert, wenn man keinen Wunsch-Verteidiger benennt?

+ _
Hat man trotz Aufforderung des Gerichts nicht innerhalb der Frist einen Rechtsanwalt benannt, dann ordnet das Gericht einen Anwalt als Pflichtverteidiger bei. In der Regel ist dies ein Verteidiger am Gerichtsort, den der Richter bereits aus anderen Verfahren kennt. Man dann keinen Einfluss mehr darauf, welcher Rechtsanwalt die Verteidigung übernimmt. Damit das eigene Schicksal nicht vom Zufall abhängt, sollte man sich also immer selbst auf die Suche nach einem geeigneten und vertrauenswürdigen Strafverteidiger machen.


Der beantragte Verteidiger wurde abgelehnt - kann man hiergegen Beschwerde einlegen?

+ _
Ja! Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des beantragten Verteidigers ist gem. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig. Hierbei kann nur der Beschuldigte – selbstverständlich mit anwaltlicher Hilfe - die Beschwerde einlegen und muss darlegen, durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung die Bestellung ablehnt.


Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

+ _
Normalerweise nicht! Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers in Betracht. Hierzu muss das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Mandanten nachweislich erheblich gestört oder der Pflichtverteidiger erkrankt oder völlig untätig sein.

Bitte beachten Sie: Unsere Kanzlei übernimmt keine Mandate mit dem Ziel des Austauschs des ursprünglich beigeordneten Verteidigers, es sei denn der entsprechende Anwaltskollege bittet selbst um eine Entpflichtung.


Kosten der Pflichtverteidigung

Trägt der Staat die Kosten für den Pflichtverteidiger?

+ _
Ja und Nein! Der Staat bezahlt zwar zunächst den Pflichtverteidiger, sodass für die Beauftragung des Pflichtverteidigers und während des Laufs des Verfahrens zunächst einmal nichts zu bezahlen ist. Allerdings stellt der Staat Ihnen nach Beendigung des Falles die Pflichtverteidigergebühren im Fall einer Verurteilung als Bestandteil der angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung. Die Pflichtverteidigung ist im Verurteilungsfall also letztendlich für Sie nicht kostenlos. Werden Sie dagegen freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so trägt der Staat endgültig die Kosten des Pflichtverteidigers, sodass in diesen Fällen der Pflichtverteidiger dann tatsächlich kostenlos ist.


Kann ich meinen Pflichtverteidiger über Prozesskostenhilfe finanzieren?

+ _
Nein! Im Bereich der Strafverteidigung gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bzw. Prozesskostenbeihilfe (oft auch „Armenrecht“ genannt). Anders als im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse oder Vermögensverhältnisse des Mandanten an. Deshalb gibt es auch für mittellose Mandanten keinen Anspruch auf die Finanzierung eines Strafverteidigers über Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbeihilfe.


Wie berechnen sich die Kosten der Pflichtverteidigung?

+ _
Die Kosten der Pflichtverteidigung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klar geregelt. Anders als bei den Wahlverteidigungskosten sieht das Gesetz bei den Gebühren der Pflichtverteidigung keinen Gebührenrahmen vor, sondern schreibt einen festen Gebührenbetrag fest.

Die Gebühren eines Pflichtverteidigers liegen ca. 20% unter den gesetzlichen Mittelgbühren eines Wahlverteidigers. Mögliche Kosten einer Pflichtverteidigung lassen sich nachfolgendem Rechenbeispiel entnehmen:

Für eine Pflichtverteidigung an einem Verhandlungstermin eines amtsgerichtlichen Hauptverfahrens fällt zunächst eine Grundgebühr in Höhe von 160,-€ an. Dazu beträgt die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht in Höhe von 132,-€ sowie die Terminsgebühr für die Wahrnehmung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Höhe von 220,-€ pro Verhandlungstag. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,-€. Hieraus ergibt sich für die Beispielsrechnung eine Gesamtsumme von netto 532,- €. Hinzu kommt Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Bei Haft erhöhen sich die Gebühren geringfügig (Haftzuschläge). Im Hinblick auf die Kostenberechnung des Pflichtverteidigers ist zudem zu beachten, dass anders als im Falle der Wahlverteidigung, eine Zusatzgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlungen anfällt, wenn diese länger als 5 Stunden dauert und eine erhöhte Zusatzgebühr, wenn die Hauptverhandlung länger als 8 Stunden dauert.

Konkrete Fragen zum Thema Kosten beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Becker gerne unverbindlich in einem Telefonat. Gebühren entstehen bei uns immer erst dann, wenn Sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden.


Sie haben weitere Fragen?

Sie suchen einen Pflichtverteidiger oder sind sich nicht sicher, ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Email: info(-at-)kanzlei-hd.de

Telefon: 06221/659 400